08.01.2025
Friedhofsordnung der Marktgemeinde Kammern i.L. laut Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.2018 zuletzt geändert per Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2024 mit Gültigkeit per 08.01.2025 mit der gemäß § 36 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes 2010 Stammfassung LGBl. Nr. 78/2010 i.d.F. LBGl. Nr. 87/2013 wird wie folgt erlassen:
Der Erwerb des Benützungsrechtes beinhaltet folgende Pflichten für den Grabberechtigten:
3. Dauer des Benützungsrechtes
Die Entrichtung der Grabstellengebühr berechtigt zur Benützung der Grabstelle auf die Dauer von 5 Jahren. Eine Vorschreibung außerhalb dieses Zeitraumes wird aliquot auf die Anzahl der Nutzungsmonate zum nächsten Stichtag aufgerechnet. Stichtag ist der 01.01.2018, 01.01.2023, 01.01.2028,....
4. Erneuerung des Benützungsrechtes
Eine Erneuerung des Benützungsrechtes findet nicht statt, wenn
5. Erlöschung des Benützungsrechtes
Das Erlöschen des Benützungsrechtes tritt ein, wenn
6. Gestaltungsvorschriften
Jedes Grab ist umgehend nach Erwerb des Benützungsrechtes so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt ist. Für die Gestaltung Instandhaltung und Instandsetzung der Grabstelle ist der Benützungsberechtigt allein verantwortlich:
7. Grabmale
Einzelgrab/Familiengrab (Freigab): 140cm Höhe, max. Breite lt. PlanUrnengrab: 70cm Höhe, 50cm BreiteMauergräber: je nach Gegebenheit
Nicht zulässig sind:
Die Aufbahrungsräume dienen zur Aufbahrung der Leichen bis zur Bestattung. Die Aufbahrungszeiten richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten und diese werden von der Bestattung festgelegt.
Die Gebühr dient der Bedeckung der Betriebs- und Verwaltungskosten. Sie wird verwendet für die Erhaltung der Pflege des Friedhofes, die Person- und Verwaltungskosten, für die Bereitstellung und Benützung der Friedhofseinrichtungen, wie Wasserversorgung, Müllbeseitigung und -entsorgung, Pflege der Wege, der Einzäunung, usw.
Grabgebühren sind aufgrund der Grabart und der nächst höheren Stufe der Breite der Grabstelle, sowie die Ausführung (Mauergrab oder Mauergrab an der Kirche) zu entrichten:
a. Die Grabbenützungsgebühr richtet sich grundlegend nach der Breite der Grabstelle. Für Gräber an einer Mauer bzw. an der Kirchenmauer ist ein erhöhter Tarifsatz zu berechnen. Die Grabbenützungsgebühr ist bei Erwerb oder Verlängerung der Benützungsdauer von 5 Jahren zu entrichten und betragen wie folgt:
Grabbenützungsgebühren für Urnengräber bzw. Urnenwandnischen sind jeweils bei Erwerb oder Verlängerung der Benützungsdauer von 5 Jahren zu entrichten und betragen wie folgt:
Sonstige Leistungen im Zug einer Beisetzung/Verabschiedung betragen wie folgt:
b. Bei Urnenwandnischen übernimmt die Marktgemeinde Kammern im Liesingtal die Vorfinanzierung der Errichtungskosten die gesamte Urnenwand (ausgenommen der Urnentafel) und wird als Baukostenanteil von € 1.200,- für eine Urnenwandnische bei Erwerb des Benützungsrechtes vorgeschrieben. Bei Auflassung der Urnenwandnische geht diese wieder in Eigentum der Friedhofsverwaltung über und kann seitens dieser wieder zum Baukostenanteil vergeben werden.
c. Gebühren wie das Ausheben bzw. Schließen einer Grabstelle wird direkt vom Totengräber verrechnet. Die Höhe der Gebühren ist im jeweils gültigen Vertrag zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Unternehmen geregelt.
d. Für die Baumbestattung wird ein einmaliger Beitrag von € 1.250,- eingehoben. Dieser Beitrag beinhaltet eine Verewigung auf einer Gedenkstafel mit passendem Schild.
Zuwiderhandlungen gegen diese Friedhofsordnung werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Friedhofsordnung aus 1988 außer Kraft. Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieser Friedhofsordnung bereits bestehenden Ansprüche und Rechte von Benützungsberechtigten werden durch diese Friedhofsordnung nicht berührt. Doch gilt für sie auch die nunmehr in Kraft stehende Gebührenordnung.
Die Abänderung des § 7 der Friedhofordnung der Marktgemeinde Kammern i.L. tritt laut Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2024 mit 8. Jänner 2025 in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der Friedhofordnung vom 01.07.2018 bleiben weiterhin aufrecht.
Für den Gemeinderat Der Bürgermeister Karl Dobnigg eh.