Friedhofsordnung

08.01.2025

Friedhofsordnung der Marktgemeinde Kammern i.L. laut Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.2018 zuletzt geändert per Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2024 mit Gültigkeit per 08.01.2025 mit der gemäß § 36 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes 2010 Stammfassung LGBl. Nr. 78/2010 i.d.F. LBGl. Nr. 87/2013 wird wie folgt erlassen:


§ 1 Allgemeine Vorschriften

  1. Eigentum und Zweckbestimmung
    Der Friedhof besteht aus den Grundstücken Nr. 1058, KG. Kammern, 2450m² groß (neuer Friedhof) und Nr. .157, KG. Kammern, 2931m² groß (Friedhof mit Pfarrkirche). Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die in der Marktgemeinde Kammern i. L. gestorben sind, oder bis zu ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kammern i. L. waren oder ein Anrecht auf Beisetzung in einem Familiengrab dieses Friedhofes besitzen. Die Bestattung auswärts wohnhaft gewesener und auswärts verstobener Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  2. Verwaltung
    Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal. Für den Friedhof und die auf ihm erfolgten Bestattungen gelten die Bestimmungen des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 78/2010 i.d.F. LBGl. Nr. 87/2013


§ 2 Ordnungsvorschriften

  1. Öffnungszeiten
    Der Friedhof ist durchgehend geöffnet.
  2. Verhalten der Friedhofsbesucher
    Auf dem Friedhof ist alles zu unterlassen, was nicht der Würde des Ortes entspricht. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden. 
    Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:
    • den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • Wege mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren, außer mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung,
    • Abraum außerhalb der dafür vorgesehen Plätze abzulegen,
    • Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde)
    • Das Spielen, Herumlaufen, Radfahren, Rauchen, Lärmen
  3. Gewerbliche Arbeiten
    1. Steinmetze, Gärtner, etc.  benötigen für ihre gewerbsmäßige Tätigkeit auf dem Friedhof die Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann von der Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende gegen die Friedhofsordnung verstößt oder die Anordnung der Friedhofsverwaltung nicht befolgt.
    2. Gewerbetreibende haften für die durch ihre Tätigkeiten an Friedhofsanlagen bzw. an Gräbern verursachten Schäden welcher Art immer. Für Schäden an Wegen bei der Benutzung mit Fahrzeugen haftet ausschließlich der Fahrzeughalter.
    3. Unter bestimmten Bedingungen kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Wege überhaupt untersagen.
    4. Die Gewerbebetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum legen.
    5. Bei allen Arbeiten sind auf eventuelle Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.


§ 3 Bestattungsvorschriften

  1. Bestattung
    1. Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn der Friedhofsverwaltung alle gesetzlich notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
    2. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Grab stattfinden, ist das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte nachzuweisen.
    3. Die Bestattungszeiten werden von der Bestattung festgelegt, die Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
    4. Aufbahrung erfolgt bei geschlossenem Sargdeckel.
    5. Wird eine Leiche von auswärts überführt, darf der Sarg nicht geöffnet werden, außer mit Genehmigung des zuständigen Amtsarzte
  2. Ausheben der Gräber
    1. Die Gräber werden von einem von der Friedhofsverwaltung laut Vertrag bestimmten Totengräber ausgehoben und wieder zugefüllt.
    2. Die Särge müssen mindestens 80 cm bis 110 cm hoch mit Erde bedeckt sein.
    3. Bei Familiengräbern (Tiefengrab) können zwei oder mehrere Leichen übereinander bestattet werden, jedoch müssen in jedem Fall die Bedingungen des Abs. 2) erfüllt werden.
    4. Bei Erdbestattungen müssen die Gräber voneinander durch eine mindestens 30 cm starke Erdwand getrennt sein
  3. Ruhefrist
    Die Ruhefrist ist von den Bodenverhältnissen abhängig, mindestens beträgt sie 10 Jahre. Die Wiederbelegung wird durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Frist festgesetzt.


§ 4 Grabstellen

  1. Arten der Grabstellen
    1. Einzelgräber sind Grabstellen die der Aufnahme von ein bis zwei Särgen dienen. Eine Beisetzung von Urnen ist ebenfalls möglich.
    2. Familiengräber sind Grabstellen für mehrere Mitglieder einer Familie. Hier können auch Urnen beigesetzt werden. Ein vergrabener Urnenkasten ist nicht zulässig.
    3. Urnengräber sind kleine Gräber die ausschließlich der Aufnahme von ein bis mehrere Urnen vorgesehen sind.
    4. Urnenwandnischen sind für ein bis drei Urnen vorgesehen. Die Belegung erfolgt der Reihe nach bzw. durch die Friedhofsverwaltung.

  2. Größe der Grabstellen
    1. Einzelgräber haben eine Länge von 285 cm und eine Breite ab 100 cm. Sie dienen zur Aufnahme von 2 Särgen bzw. auch Urnen. Ab einer Breite von 200 cm spricht man von Familiengräbern die eine Breite bis 375 cm aufweisen können. 
    2. Urnengräber sind 80 x 70 cm groß und dienen zur Aufnahme von 4 Urnen
    3. Urnenwandnischen dienen zur Aufnahme von bis zu 4 Urnen und werden mit einer Urnenwandnischenplatte verschlossen.



§ 5 Grabberechtigte und Nutzungsrecht

  1. Erwerb des Benützungsrechtes
    1. Für den Erwerb eines Benützungsrechtes an einer Grabstelle ist bei der Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal anzusuchen. Die Friedhofverwaltung entscheidet über das Ansuchen. Benützungsberechtigter und somit Vertragspartner der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal kann nur eine Person sein.
    2. Das Benützungsrecht kann nur in schriftlicher Form und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an eine andere physische oder juristische Person übertragen werden.
    3. Nach Ableben des aktuellen Grabberechtigten kommt das Benützungsrecht seinen Angehörigen zu. Der Kreis der Berechtigten kann nicht geändert werden. Sind mehrere Erben vorhanden, so haben sie einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zur Ausübung des Benutzungsrechtes zu bestellen.
    4. Juristische Personen, die nach ihren Satzungen das Andenken Verstorbener pflegen, können ein Benützungsrecht erwerben. Beim Erwerb ist schriftlich festzulegen, in welcher Weitergabe eines solchen Benützungsrechtes ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

  2. Rechte und Pflichten des Grabberechtigten
    Mit dem Erwerb des Benützungsrechtes an einer Grabstelle erhält der Grabberechtigte folgende Rechte:
    1. ein ledigliches Nutzugsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung für eine Grabstelle. Die Friedhofsverwaltung muss kein neues Grab beistellen, wenn auf dem Friedhof bereits ein Grab besteht, in das die Leiche nach Pkt. 3) beigesetzt werden kann.
    2. Bei Erwerb eines Familiengrabes können der Grabberechtigte und seine Angehörigen in Särgen bzw. Urnen unter der Voraussetzung des ausreichenden Belagraumes beigesetzt werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte bzw. ein ihm gesetzlich Gleichgestellter (eingetragener Partner iSd § 2 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz idF BGBl. I Nr. 135/2009), die Vorfahren und Nachkommen in gerader Linie sowie deren Ehegatten und die Geschwister des Grabberechtigten, Geschwister der Vorfahren und deren Ehegatten.
    3. Über die Beisetzung anderer Personen entscheiden der Grabberechtigte und die Friedhofsverwaltung.
    4. Aus der Grabstelle Verstorbene bzw. Urnen nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu enterdigen bzw. herauszunehmen.
    5. Das Recht die Grabstelle unter Wahrung der Würde des Friedhofes baulich auszugestalten und unter Einhaltung der unter § 16 Gestaltungsvorschriften genannten Vorgaben.
    6. alle sonstigen hier nicht angeführten Vorhaben bedürfen einer gesonderten Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Der Erwerb des Benützungsrechtes beinhaltet folgende Pflichten für den Grabberechtigten:

  • Für den dauernden ordnungsgemäßen baulichen Zustand der Grabstelle Sorge zu tragen.
  • Für den dauernden ordnungsgemäßen gärtnerischen Zustand der Grabstelle Sorge zu tragen.
  • Änderungen bei Anschrift oder Namen unverzüglich bekanntzugeben.


3. Dauer des Benützungsrechtes

Die Entrichtung der Grabstellengebühr berechtigt zur Benützung der Grabstelle auf die Dauer von 5 Jahren. Eine Vorschreibung außerhalb dieses Zeitraumes wird aliquot auf die Anzahl der Nutzungsmonate zum nächsten Stichtag aufgerechnet. Stichtag ist der 01.01.2018, 01.01.2023, 01.01.2028,....

  • Im Zuge der Erstvergabe einer Grabstätte oder der Beilegung einer Leiche (Urne in eine bestehende Grabstätte hat die Dauer des Benützungsrechtes jedenfalls 10 Jahre zu betragen).


4. Erneuerung des Benützungsrechtes

  • Die Erneuerung des Benützungsrechtes erfolgt nach Ablauf der Benützungsdauer. Der Benützungsberechtigte wird verständigt und kann danach das Benützungsrecht durch Erlag des tarifgemäßen Grabstellenentgeltes wieder erwerben.
  • Voraussetzung für die Verlängerung ist ein baulich und gärtnerisch ordnungsgemäßer Zustand der betreffenden Grabstelle, bzw. dass die Grabstellenausgestaltung den bestehenden Bestimmungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann von Seiten der Friedhofsverwaltung die Verlängerung abgelehnt werden.


 Eine Erneuerung des Benützungsrechtes findet nicht statt, wenn

  1. der Friedhof aufgelassen wird,
  2. der Friedhof wegen Raummangel gesperrt ist.


5. Erlöschung des Benützungsrechtes

Das Erlöschen des Benützungsrechtes tritt ein, wenn

  • auf Wunsch des Grabberechtigten und Verzicht des Benützungsrechtes ein schriftliches Einlagen bei der Friedhofsverwaltung 4 Wochen vor Ablauf des Benützungsrechtes ergeht,
  • nach Ablauf der Benützungsdauer, für welche das Benützungsrecht an der Grabstelle erworben worden ist, kein Wunsch nach Verlängerung mehr besteht. Das darauf befindliche Grabdenkmal einschließlich Einfassung und sonstigen Bauteilen ist danach innerhalb von 3 Monaten vom ehemaligen Nutzungsberechtigten auf dessen eigene Kosten aus dem Friedhof zu entfernen. Nach dieser Frist wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung und auf Kosten des ehemaligen Nutzungsberechtigten abgeräumt und entsorgt,
  • bei Nichterlag des tarifmäßen Grabstellenentgeltes trotz schriftlicher Aufforderung,
  • wenn kein Benützungsberechtigter mehr vorhanden und die erworbene Benützungsdauer verstrichen ist,
  • wenn einer Aufforderung des Benützungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung bei baulich durchzuführenden Maßnahmen nicht innerhalb der Frist von 1 Monat nachgekommen wurde,
  • wenn nicht innerhalb eines Jahres ein Grabzeichen aufgestellt wird (Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Friedhofsverwaltung),
  • durch Auflassung der Grabstelle oder durch Entfernung des Grabzeichens,
  • bei Verzicht, wenn die zehnjährige Mindestliegefrist des zuletzt beigesetzten Leichnams bzw. der zuletzt beigesetzten Leichenasche bereits abgelaufen ist. Das darauf befindliche Grabdenkmal einschließlich Einfassung und sonstigen Bauteilen ist danach innerhalb von 3 Monaten vom ehemaligen Nutzungsberechtigten auf dessen eigene Kosten aus dem Friedhof zu entfernen. Nach dieser Frist wird die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung und auf Kosten des ehemaligen Nutzungsberechtigten abgeräumt und entsorgt.
  • Ein Ersatzanspruch nach Erlöschen des Benützungsrechtes kann nicht geltend gemacht werden.


6. Gestaltungsvorschriften

Jedes Grab ist umgehend nach Erwerb des Benützungsrechtes so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt ist. Für die Gestaltung Instandhaltung und Instandsetzung der Grabstelle ist der Benützungsberechtigt allein verantwortlich:

  • Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen, Gewächsen oder Gehölzen bepflanzt werden, die eine Höhe von 100cm nicht überschreiten und die andere Grabstellen oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen, vor allem solche, welche höher als 100cm sind, werden nötigenfalls durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Benützungsberechtigten entfernt.
  • Wird eine Grabstelle baulich oder gärtnerisch nicht in ordentlichem Zustand erhalten, ist der Benützungsberechtigte schriftlich darauf aufmerksam zu machen, wobei ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Beanstandung zu setzen ist.
  • Ist eine schriftliche Aufforderung des Benützungsberechtigten nicht möglich bzw. ist der Nutzungsberechtigte nicht feststellbar, so erfolgt die Aufforderung zur Erfüllung der in dieser Friedhofsordnung angeführten vertraglichen Pflichten des Benützungsberechtigten durch Anbringung eines Hinweises an der Grabstelle. 
  • Ist die Grabstelle nach Ablauf der gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht worden, erlischt das Benützungsrecht und die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Entfernung von Gedenkzeichen oder sonstigen Grabausstattungen, die den Bestimmungen der Friedhofsordnung widersprechen, auf Kosten des Benützungsberechtigten ohne dessen nochmalige Verständigung zu veranlassen.
  • Die Grabanlage (Denkmal, Einfassung, Fundament, Grüfte, Grabkammern etc.) ist von einem befugten Gewerbebetrieb zu errichten und hat einer würdigen künstlerischen Gestaltung zu entsprechen. Sie darf weder den Vorschriften dieser Friedhofsordnung widersprechen noch das Benützungsrecht Anderer beeinträchtigen.
  • Die Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal übernimmt weder für die Überwachung noch die Instandhaltung, Instandsetzung, Beschaffenheit oder Zustand von Grabanlagen eine Haftung oder Gewähr welcher Art immer, insbesondere nicht für Sach- oder Personenschäden, welche im Zusammenhang mit Grabanlagen entstehen.
  • Gegenstände, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, dürfen auf den Grabstellen nicht aufgestellt oder verwahrt werden. Derartige Gegenstände können durch die Friedhofverwaltung von den Grabstellen auf Kosten des Benützungsberechtigten entfernt werden. Unpassende Gefäße, wie Blechdosen, Flaschen etc. zur Aufnahme von Floristik sind nicht gestattet. Sie können durch die Friedhofverwaltung ohne vorherige Mitteilung an den Grabbenützungsberechtigten entfernt werden.
  • Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, Grabanlagen, die offensichtlich nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenützer auf Kosten des Benützungsberechtigten abzusichern oder abzutragen.
  • Der Benützungsberechtigte haftet für alle Schäden, welcher Art immer, die im Zusammenhang oder durch die Grabanlage entstehen, insbesondere für ein allfälliges Umfallen von Grabdenkmälern.
  • Außerhalb der Grabstellen obliegt die Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung.


7. Grabmale

  • Das Aufstellen eines Grabmales – gewöhnliche Holzkreuze ausgenommen – ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung gebunden. Um die Zustimmung ist der unter Vorlage eines Aufrisses im Maßstab 1:10 anzusuchen. Vor Arbeitsbeginn muss sich der Grabmahlhersteller von der erteilten Genehmigung überzeugen. Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt werden oder den in der Genehmigung vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprechen, können auf Kosten der Benützungsberechtigten entfernt werden.
  • Die Höchstausmaße der Gedenkzeichen sind ab der Fundament- bzw. Einfassungs-oberkante zu messen und werden für die verschiedenen Grabstellen wie folgt festgelegt:

Einzelgrab/Familiengrab (Freigab):           140cm Höhe, max. Breite lt. Plan
Urnengrab:          70cm Höhe, 50cm Breite
Mauergräber:     je nach Gegebenheit

  • Jedes Grabmal muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein. Bei geschmiedeten Grabzeichen ist ein dauerhafter Rostschutz notwendig

Nicht zulässig sind:

  • Hochglanzpolitur – höchstens Mattschliff
  • Sockel aus einem anderen Werkstein als das Grabmal
  • Grabbedeckung aus Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kies, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff,
  • Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen könnten.
  • Die Grabanlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Anwendung der ONR 27214 zu errichten.


§ 6 Benutzung des Aufbahrungsraumes

Die Aufbahrungsräume dienen zur Aufbahrung der Leichen bis zur Bestattung. Die Aufbahrungszeiten richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten und diese werden von der Bestattung festgelegt.


§ 7 Gebühren

  1. Gebührenvorschreibung und Arten der Gebühren

Die Gebühr dient der Bedeckung der Betriebs- und Verwaltungskosten. Sie wird verwendet für die Erhaltung der Pflege des Friedhofes, die Person- und Verwaltungskosten, für die Bereitstellung und Benützung der Friedhofseinrichtungen, wie Wasserversorgung, Müllbeseitigung und -entsorgung, Pflege der Wege, der Einzäunung, usw.

Grabgebühren sind aufgrund der Grabart und der nächst höheren Stufe der Breite der Grabstelle, sowie die Ausführung (Mauergrab oder Mauergrab an der Kirche) zu entrichten:


a.   Die Grabbenützungsgebühr richtet sich grundlegend nach der Breite der Grabstelle. Für Gräber an einer Mauer bzw. an der Kirchenmauer ist ein erhöhter Tarifsatz zu berechnen. Die Grabbenützungsgebühr ist bei Erwerb oder Verlängerung der Benützungsdauer von 5 Jahren zu entrichten und betragen wie folgt:

Grabbreite
Freistehende GrabstelleGrab an der MauerGrab an der Kirchenmauer
100 cm€ 70,00€ 87,50€ 105,00
125 cm€ 87,00€ 108,75€ 130,50
150 cm€ 105,00€ 131,25€ 157,50
175 cm€ 122,00€ 152,50€ 183,00
200 cm€ 140,00€ 175,00€ 210,00
225 cm€ 157,00€ 196,25€ 235,50
250 cm€ 175,00€ 217,50€ 261,00
275 cm€ 192,00€ 240,00€ 288,00
300 cm€ 209,00€ 261,25€ 313,50
325 cm€ 227,00€ 283,75€ 340,50
350 cm€ 244,00€ 305,00€ 366,00
375 cm€ 262,00€ 327,50€ 393,00


Grabbenützungsgebühren für Urnengräber bzw. Urnenwandnischen sind jeweils bei Erwerb oder Verlängerung der Benützungsdauer von 5 Jahren zu entrichten und betragen wie folgt:

  • Urnengrab                 € 65,00
  • Urnenwandnische    € 81,25


Sonstige Leistungen im Zug einer Beisetzung/Verabschiedung betragen wie folgt:

  • Bereitstellung der Aufbarhungshalle      € 48,00
  • Reinigung der Aufbahrungshalle             € 32,00


b.   Bei Urnenwandnischen übernimmt die Marktgemeinde Kammern im Liesingtal die Vorfinanzierung der Errichtungskosten die gesamte Urnenwand (ausgenommen der Urnentafel) und wird als Baukostenanteil von € 1.200,- für eine Urnenwandnische bei Erwerb des Benützungsrechtes vorgeschrieben. Bei Auflassung der Urnenwandnische geht diese wieder in Eigentum der Friedhofsverwaltung über und kann seitens dieser wieder zum Baukostenanteil vergeben werden.

c.   Gebühren wie das Ausheben bzw. Schließen einer Grabstelle wird direkt vom Totengräber verrechnet. Die Höhe der Gebühren ist im jeweils gültigen Vertrag zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Unternehmen geregelt.

d.   Für die Baumbestattung wird ein einmaliger Beitrag von € 1.250,- eingehoben. Dieser Beitrag beinhaltet eine Verewigung auf einer Gedenkstafel mit passendem Schild.


§ 8 Schlussbestimmungen

  • Nach Ablauf des Benutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstelle anderweitig verfügen.
  • Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Zerstörung der von wem immer in den Friedhof eingebrachten Gegenständen
  • Die Lage der Grabstellenarten wie unter § 4 Art. 1 ersichtlich, ist in einem Plan festgehalten, der in der Friedhofsverwaltung aufliegt. Über die im Friedhof bestatteten Leichen ist ein Gräberbuch mit den notwendigen Daten zu führen.
  • Werden bei Räumung einer aufgelassenen Grabstelle Wertsachen gefunden, so verfügt die Friedhofsverwaltung darüber.


§ 9 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Friedhofsordnung werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Friedhofsordnung aus 1988 außer Kraft. Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieser Friedhofsordnung bereits bestehenden Ansprüche und Rechte von Benützungsberechtigten werden durch diese Friedhofsordnung nicht berührt. Doch gilt für sie auch die nunmehr in Kraft stehende Gebührenordnung.

Die Abänderung des § 7 der Friedhofordnung der Marktgemeinde Kammern i.L. tritt laut Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2024 mit 8. Jänner 2025 in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der Friedhofordnung vom 01.07.2018 bleiben weiterhin aufrecht.


Für den Gemeinderat
 Der Bürgermeister
 
Karl Dobnigg eh.