Hundeabgabe

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt60,00 € Hund mit Hundekundenachweis
inkl. MWSt120,00 € Hund ohne Hundekundenachweis

Zuständig

Hundeanmeldung

In Österreich muss jeder Hund bei der zuständigen Gemeinde vom Hundehalter angemeldet werden. Ab einem Alter von 3 Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der Marktgemeinde angemeldet werden. Erworbene Hunde sind innerhalb von 2 Wochen meldepflichtig. Der Hundeführer erhält daraufhin jährlich eine Vorschreibung für die Entrichtung der Hundeabgabe. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung zu beachten.

Erforderliche Unterlagen:

  • Hundekundenachweis (wenn die letzten 5 Jahre kein Hund gehalten wurde)
  • Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kennzeichnungsnummer Heimtierdatenbank
  • Nachweise bei Ermäßigung


Ermäßigung möglich bei:

  • Hunde mit Ausbildung (BH I, II, oder übergeordnet)
  • Zwingerhunde/Hundezüchter
  • Wach-, Berufs-, Jagdhunde
  • Diensthunde
  • Speziell ausgebildete Hunde (z.B. Blindenhunde)


Hundekundenachweis

Personen, die das Halten von Hunden über einen Zeitraum von durchgehend mindestens 5 Jahren nicht nachweisen können, haben innerhalb eines Jahres ab Anschaffung die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis von der BH Leoben zu erbringen.


Hundeabmeldung

Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der Gemeinde schriftlich mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
 

Hundekot

Hunde dürfen ihre Notdurft nicht auf öffentlichen Wegen, Grünflächen oder Erholungsanlagen verrichten – auch nicht auf Kuhweiden! Sollte es dennoch dazu kommen, ist der Hundekot unverzüglich zu entfernen!
Die Marktgemeinde Kammern stellt hierfür kostenlose Hundekot-Sackerl Stationen an 24 Spazierwegen zur Verfügung. Die Stationen mit Müllbehältern werden regelmäßig bestückt und entleert. Bitte nutzen Sie dieses Angebot!


Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Halter oder Verwahrer von Hunden müssen sicherstellen, dass durch ihre Tiere keine Gefahr oder unzumutbare Belästigung für Dritte entsteht. An öffentlich zugänglichen Orten (Straßen, Plätze, Gaststätten, Geschäftslokale etc.) müssen Hunde entweder:

  • einen Maulkorb tragen (geschlossen um den Fang), oder
  • an einer Leine geführt werden, sodass jederzeit Kontrolle gewährleistet ist.

In öffentlichen Parks und auf Spielplätzen gilt jedenfalls Leinenpflicht. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb abstreifen kann.


Ausnahmen

Diese gelten für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden, bei denen Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung widersprechen. Dazu zählen:

  • Jagdhunde
  • Therapiehunde
  • Hütehunde
  • Diensthunde der Exekutive, des Militärs und
  • Rettungshunde

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