In Österreich muss jeder Hund bei der zuständigen Gemeinde vom Hundehalter angemeldet werden. Ab einem Alter von 3 Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der Marktgemeinde angemeldet werden. Erworbene Hunde sind innerhalb von 2 Wochen meldepflichtig. Der Hundeführer erhält daraufhin jährlich eine Vorschreibung für die Entrichtung der Hundeabgabe. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung zu beachten.
Personen, die das Halten von Hunden über einen Zeitraum von durchgehend mindestens 5 Jahren nicht nachweisen können, haben innerhalb eines Jahres ab Anschaffung die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis von der BH Leoben zu erbringen.
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der Gemeinde schriftlich mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
Hunde dürfen ihre Notdurft nicht auf öffentlichen Wegen, Grünflächen oder Erholungsanlagen verrichten – auch nicht auf Kuhweiden! Sollte es dennoch dazu kommen, ist der Hundekot unverzüglich zu entfernen!Die Marktgemeinde Kammern stellt hierfür kostenlose Hundekot-Sackerl Stationen an 24 Spazierwegen zur Verfügung. Die Stationen mit Müllbehältern werden regelmäßig bestückt und entleert. Bitte nutzen Sie dieses Angebot!
Halter oder Verwahrer von Hunden müssen sicherstellen, dass durch ihre Tiere keine Gefahr oder unzumutbare Belästigung für Dritte entsteht. An öffentlich zugänglichen Orten (Straßen, Plätze, Gaststätten, Geschäftslokale etc.) müssen Hunde entweder:
In öffentlichen Parks und auf Spielplätzen gilt jedenfalls Leinenpflicht. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb abstreifen kann.
Diese gelten für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden, bei denen Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung widersprechen. Dazu zählen:
Datei herunterladen (261 KB) - .PDF