Kanalabgabenordnung 2026

01.01.2026

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal hat in seiner Sitzung vom 15.12.2025 gemäß § 7 Kanalabgabengesetz 1955, LGBl.Nr. 71 i. d. g. F. nachstehende Kanal-abgabenordnung beschlossen:


§ 1 Abgabeberechtigung

Für die öffentliche Kanalanlage der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal werden aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, und aufgrund des Kanalabgabengesetzes 1955 Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben.


§ 2 Kanalisationsbeitrag

Für die Entstehung des Abgabenanspruches, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Höhe der Abgabe, die Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen sowie die Haftung und die Strafen gelten die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955.


§ 3 Höhe des Einheitssatzes

(1) Die Höhe des Einheitssatzes gemäß § 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages beträgt 7,50 % (höchstens 7,50 %) der durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Laufmeter der öffentlichen Kanalanlage, somit für Schmutzwasserkanäle € 17,88.

(2) Dieser Festsetzung liegen Gesamtbaukosten von € 9.482.899,76 vermindert um die aus Bundes- und Landesmitteln in Höhe von € 483.048,04 gewährten Beiträge und Zuschüsse, somit eine Baukostensumme von € 8.999.851,72 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanals von 37.742 lfm zugrunde.


§ 4 Kanalbenützungsgebühr

(1) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (§ 6 Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.

(2) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr wird nach dem ermittelten Wasserverbrauch berechnet. Die Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des ermittelten Wasserverbrauches in Kubikmeter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter € 5,20.

(3) Für die Nutzung der öffentlichen Kanalisationsanlage wird ein Mindestverbrauch von 50 Kubikmetern (m³) pro Anschluss pro Kalenderjahr vorgeschrieben, und wird dieser mit der jeweils geltenden Gebühr je m³ vervielfacht.

(4) Ein über den Mindestverbrauch hinausgehender Abwasseranfall wird nach tatsächlichem Verbrauch gemäß der jeweils geltenden Gebühr je m³ abgerechnet.

(5) Bei Objekten in denen kein Wasserzähler eingebaut ist und an eine private Wasserversorgung angeschlossen sind, oder keine Person gemeldet ist wird eine Pauschalgebühr von 50 Kubikmetern jährlich pro Person festgelegt, und wird dieser mit der jeweils geltenden Gebühr je m³ vervielfacht.


§ 5 Gebührenpflicht, Entstehung des Gebührenanspruches, Fälligkeit

(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet. 

(2) Der Gebührenanspruch entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird und endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem das Gebäude abgebrochen wird. 

(3) Der Gebührensatz ist gem. § 71a Abs. 2 Stmk. GemO wertgesichert und wird mit Wirkung vom 01. Jänner jeden Jahres angepasst. Als Grundlage dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangegangenen Zeitraums. 

(4) Die Kanalbenützungsgebühr wird mittels Jahresabrechnung am 15. Februar jeden Jahres fällig. Die fällige Kanalbenützungsgebühr wird unter Berücksichtigung der Teilzahlungen mit einer Jahresabrechnung festgesetzt. 

(5) Aufgrund der vorausgegangenen Jahresabrechnung werden Teilzahlungen, jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. 

(6) Der Liegenschaftseigentümer oder der Bauwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung schuldet die Gebühr über den gesamten Abrechnungszeitraum.  

(7) Jahresabrechnungen zu anderen Terminen werden nicht vorgenommen. 


§ 6 Mehrwertsteuer

Allen vorgenannten Beiträgen und Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.


§ 7 Veränderungsanzeige

Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die demselben zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen 4 Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. 


§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Kammern im Liesingtal vom 15.12.2010, einschließlich der zwischenzeitig durchgeführten Änderungen außer Kraft.