Kleingartenanlage

10.03.2006

VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Kammern im Liesingtal laut Gemeinderats-beschluss vom 10. März 2006, betreffend Kleingartenanlage (2. Bauabschnitt, nordwestlicher Teil) auf die Gst. Nr. 1884, KG. Dirnsdorf. 

§ 1 Geltungsbereich 

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Kleingartenanlage (2. Bauabschnitt, nordwestlicher Teil) Gst. Nr. 1884, KG Dirnsdorf, Anwendung, die im beschlossenen Flächenwidmungsplan gern. § 25 Abs. 1 und Ziffer 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes i.d.g.F. als Freiland mit Sondernutzung „Kleingartenanlage" ausgewiesen sind, und regeln die Infrastruktur der Kleingartenanlage und die Gestaltung von Gartenhütten. Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen von der ökologischen Landschaftsplanung 8605 Parschlug, Auf der Weide 17 vom September 1999. Die planliche Darstellung stellt einen Bestandteil dieser Verordnung dar. 

§ 2 Begriffsbestimmungen 

  1. Als Kleingartenflächen wird die innerhalb einer Kleingartenanlage von Personen nicht erwerbsmäßig gärtnerisch genutzte Grundfläche bezeichnet.
  2. Kleingartenhütten sind Objekte, in denen keine Einrichtungen für eine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden dürfen und deren Größe und Ausstattung sich lediglich nach dem Erfordernis und der Notwendigkeit von Bauten im Rahmen der bestimmungsmäßen kleingärtnerischen Nutzung richtet.
  3. Zentrale Gemeinschaftsanlagen dienen den hygienischen und gesundheitlichen Bedürnissen der Benutzer einer Kleingartenanlage und können der Öffentlichkeit zugänglich sein.
  4. Gemeinschaftsflächen sind Grundflächen in Kleingartenanlagen, die für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen bestimmt sind.
  5. Objekte im Sinne des Pkt. (2) sind Bauwerke in Kleingarten bei höchstens einen Arbeitsraum und sonstigen Räumlichkeiten, die für eine kleingärtnerische Tätigkeit genutzt werden.
  6. Anbauten können ausnahmsweise im unbedingt notwendigen Ausmaß im Rahmen er kleingärtnerischen Tätigkeit ohne wesentliche Veränderung der Baugestalt des Objektes genehmigt werden.
  7. Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Objektes ausschließlich aller Dachüberstände bis maximal 1,0 m auf einer waagrechten Ebene. Nicht überdachte Terrassen und Freitreppen werden auf die bebaute Fläche nicht angerechnet.
  8. Aufschließungswege sind befestigte und befahrbare Wege, welche die Kleingartenanlage mit öffentlichen Verkehrswegen- oder flächen verbinden.
  9. Nebenwege verbinden Gemeinschaftsflächen oder Kleingärten mit Aufschließungswegen. Sie sind nicht befahrbar.
  10. Haupteinfriedungen sind die äußeren Einfriedungen von Kleingartenanlagen, mit denen diese gegen andere, nicht der Kleingartenanlage angehörenden Grundflächen abgegrenzt werden.
  11. Inneneinfriedungen sind alle innerhalb einer Kleingartenanlage errichteten Abgrenzungen.

§ 3 Bauliche Anlagen

  1. Neu-, Zu- und Umbauten unterliegen den Bestimmungen des Stmk. Baugesetztes 1995. 
  2. Die Größe und Gestaltung der Gartenhütten, Freiflächen und Einfriedungen werden nachfolgend festgelegt:
  3. Die bebaute Fläche eines Kleingartens darf nicht mehr als 10 von 100 der Gesamtfläche, höchstens jedoch 30 m2 betragen. In Ausnahmefälle sind Überschreitungen bis. max. 35 m² zulässig, wenn die Notwendigkeit im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung gern. § 25 (6) Stmk. ROG nachgewiesen wird (Sachverständigengutachten).
  4. Alle Objekte müssen im Rahmen der Leichtbauweise errichtet werden. Leichtbauweise liegt vor, wenn der Bau ohne wesentliche Materialverluste abgetragen und wieder errichtet werden kann. Als Baustoffe könne außer Holz auch andere Baustoffe im Rahmen der Leichtbauweise verwendet werden und muss die Fassade hell (Farbton: Kiefer, Zeder, Eiche hell) gehalten werden. Mauerziegel und Blech sind nicht zulässig.
  5. Fundierungen sollen durch Punktfundamente vorgenommen werden.
  6. Die maximale Firsthöhe darf 4,00 m nicht überschreiten. Der Abstand der Kleingartenhütte von Aufschließungswegen und der Außengrenzen zu den Anrainern Kaier und Weber muss mindestens 3 m und von den Nachbargrenzen innerhalb der Kleingartenanlage mindestens 2 m betragen.
  7. Die Höhe der Räume muss mindestens 2,20 m und darf höchstens 2,40 m betragen. 
  8. Die Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung von 10 bis 25 Grad auszuführen. Als Eindeckung ist flaches, dunkles bzw. rostbraunes Eindeckungsmaterial zu verwenden (Bitumenschindel, Flacheternit, Holzschindel und Guttanitplatten).
  9. Der Fußboden von Arbeitsräumen muss an jeder Stelle mindestens 15 cm über dem anschließenden Gelände liegen.
  10. Die Errichtung von Rauch- und Abgasfängen ist verboten.
  11. Als Außeneinfriedung wird der bestehende Zaun erhalten und eine Naturhecke gern. Planung der Firma ÖLP gepflanzt.
  12. Inneneinfriedungen sollen durch Naturhecken, Holzzäune oder dergleichen hergestellt werden. Inneneinfriedungen jeder Art haben eine Höhe von mindestens 0,5 m und höchstens 1,30 m einzuhalten. Einfriedungen in Form von geschlossenen Holzplanken sind unzulässig.
  13. Wasserbecken und Biotope dürfen bis zu einer Gesamtfläche von 10 m2 je Kleingarten errichtet werden.

§ 4 Infrastruktur und Gestaltung 

  1. Die infrastrukturellen Voraussetzungen der Verkehrserschließung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie die Lage und Größe der Kleingärten und die Lage der zentralen Gemeinschaftsanlagen sind in der planlichen Darstellung von der ökologischen Landschaftsplanung 8605 Parschlug, Auf der Weide 17 vom November 1999 festgelegt. Als Nebenanlage gelten alle innerhalb der Kleingartenanlage gelegenen, nicht gärtnerisch genutzten Grundflächen.
  2. Jede Kleingartenanlage muss mindestens einen Stellplatz pro 5 Kleingärten und soll einen Stellplatz pro Kleingarten enthalten. Bei der gegenständlichen Kleingartenanlage (1. u. 2. Bauabschnitt) müssen insgesamt 60 Abstellplätze errichtet werden Das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Abstellfläche ist untersagt.
  3. Die Versorgung der einzelnen Kleingärten mit Wasser ist zulässig. Eine Einleitung des Wassers in Kleingartenobjekte ist nicht zulässig.
  4. Die Entleerung und Abfuhr des Mülls ist von der öffentlichen Müllabfuhr durchzuführen.
  5. Ein Anschluss einzelner Kleingärten an das Stromnetz ist nicht zulässig. Die Verwendung von Stromaggregaten ist nur während der Bauphase erlaubt.
  6. Die Errichtung von Kaminen und Abgasfängen ist verboten.
  7. Die Abwasserbeseitigung aus der im Plan ersichtlichen Sanitäranlage hat unmittelbar in das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Kammern zu erfolgen. Niederschlagswässer sind zur Versickerung zu bringen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft (31.03.2006).