20.09.2012
VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Kammern i.L. vom 20. September 2012 gemäß § 41 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 LGBl. Nr. 115, zuletzt i.d.F. LGBl. Nr. 15/2012.
Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von bebauten und unbebauten Grundstücken werden zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft durch Schädlinge und Lästlinge, durch Unkrautvermehrung (Samenflug) sowie zur Wahrung des Ortsbildes verpflichtet, in ihrem Eigentum oder ihrer Nutzung befindliche unbebaute Grundstücke mindestens zweimal jährlich ( spätestens bis zum 15 Juni und spätestens bis zum 30.August) zu mähen oder so zu pflegen, dass keine Verwilderung und keine unmäßige Vermehrung von Schädlingen und Lästlingen und Unkraut eintreten kann. Die Bestimmung des Stmk. Pflanzenschutzgesetzes 2002 LGBl. Nr. 82 i.d.g.F. sowie des Stmk. Naturschutzgesetzes 1976, LBGl. Nr 65 i.d.g.F. werden hierdurch nicht berührt.
Die Nichtbefolgung des im § 1 normierten Gebotes stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 101c Abs. 1 Stmk. GemO 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt i.d.F LGBl. Nr. 15/2012 mit einer Geldstrafe bis zu€ 1500,-- zu bestrafen.
Von dieser Verordnung sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen.
Die Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
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