Stand: 01.01.2024
Bei Einfamilienhäusern bis zu maximal 2 Personen Haushaltsgröße werden von der Marktgemeinde Kammern i.L. 15% Ermäßigung auf die Grundgebühr gewährt. Von dieser Regelung sind Bezieher der Ausgleichszulage ausgenommen.
Bei Alleinstehenden oder Ehepaaren, welche die Ausgleichszulage beziehen und einen eigenen Haushalt bewohnen, wird über Antrag die Grundgebühr um 50% reduziert.
Für Liegenschaften, welche außerhalb des Abfuhrbereiches liegen (siehe § 3, 2. Satz Abfuhrordnung der Marktgemeinde Kammern), wird für die Eigenzubringung der Müllsäcke zu den Sammelstellen die Grundgebühr um 1/3 ermäßigt.
Pflegebedürftige Personen, die ständig Windeln brauchen, erhalten über Antrag ohne Aufpreis anstatt der 120 l Restmülltonne eine 240 l Restmülltonne (gültig ab 01.01.2012).
§4 Abs. 6 - Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind, können unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 10 AWG 2002 von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Marktgemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Marktgemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband Leoben kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Marktgemeinde Kammern i.L. von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Marktgemeinde unaufgefordert zu übermitteln.
Gebühren und Abgaben